Hausordnung des Habitat Augsburg e. V.
v. 1.1.0 - Stand vom 06.04.2023
Allgemeines
§ 1 Öffnungszeiten offener Werkstattbetrieb
- Die Öffnungszeiten des offenen Werkstattbetriebs des Habitats werden auf der Website bekannt gegeben.
- Der Betreiber behält sich vor, kurzfristig für nicht-gewerbliche Nutzer:innen zu schließen, wenn die Sicherheit nicht durch eine/n Werkstattleiter:in gewährleistet werden kann.
§2 Kernzeiten des gewerblichen sowie des Vereinsbetriebs
- Das Habitat Augsburg e. V. unterhält einen Vereins- und einen offenen Werkstattbetrieb im gesamten Werkstattbereich des Gebäudes. Zu den jeweiligen Kernzeiten hat die jeweilige Nutzergruppe Vorrang in der Nutzung der Räumlichkeiten und Betriebsvorrichtungen
Kernzeiten im gewerblichen Büro- und Werkstattbetrieb:
Montag bis Donnerstag, 7:00 – 17:00 Uhr
Freitag, 7:00 – 15:00 Uhr
Kernzeiten im Vereinsbetrieb:
Montag bis Donnerstag, 17:00 Uhr bis zum jeweiligen Folgetag, 07:00 Uhr
ab Freitag 15:00 Uhr durchgehend bis Montag 07:00 Uhr
Gesetzliche Feiertage gelten als Kernzeiten des Vereinsbetriebs.
- Mitglieder haben in der Kernzeit der gewerblichen Nutzung keine Priorität zur Nutzung der Werkstätten und Betriebsvorrichtungen, können diese jedoch nach Absprache mit den gewerblichen Nutzer:innen benutzen, wenn diese nicht gestört oder sonstwie beeinträchtigt werden.
- Außerhalb ihrer Kernzeiten müssen sich gewerbliche Nutzer:innen mit den nicht-gewerblichen Nutzer:innen und Mitgliedern des Vereins absprechen. Die gewerblichen Nutzer:innen haben hier keine Priorität mehr.
§ 3 Sauberkeit, Reinigung und Abfallentsorgung
- Im Auftrag des Habitats werden die Flure, Sanitär- und Gemeinschaftsräume regelmäßig gereinigt sowie die Hygieneartikel in den Sanitärräumen nachgefüllt.
- Müll- und Abfallprodukte dürfen nur in die hierzu bestimmten Mülltonnen gefüllt werden. Sperrige Abfälle, insbesondere Kartons etc. sind zu zerkleinern. Die Deckel der Mülltonnen sind nach Gebrauch zu schließen.
- In den Gemeinschaftsküchen ist das vorhandene Mülltrennsystem zu nutzen.
- Schwämme, Lappen, Hand- und Reinigungstücher sind farblich der Reinigung von Geschirr, Geräten oder Oberflächen zugeordnet und sollten so verwendet werden. Die Farbkodierung hängt in den Küchen und im Putzraum aus.
- Staubsauger, Reinigungsmittel und Nachfüllmaterial stehen im Putzraum im EG bereit.
§ 4 Nachhaltigkeit
- Nachhaltiger Umgang mit Ressourcen ist eines der höchsten Ziele des Habitats. Aus diesem Grund bemühen sich alle Mitglieder und Nutzer:innen des Habitats Ressourcen jedweder Art (Wasser, Strom, Wärme, Druckluft, Material, etc.) nicht unnötig zu verschwenden.
- Ebenso achten alle darauf, nicht unnötigerweise Müll zu produzieren.
§ 5 Gegenseitige Rücksichtnahme
- Die gemeinschaftliche Nutzung des Habitats durch gewerbliche und nicht-gewerbliche sowie Nutzer:innen mit unterschiedlichen Unternehmensformen und aus verschiedenen Branchen bedingt neben einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis auch gegenseitige Rücksichtnahme.
- Lärm- und Geruchsbelästigungen sollten im Interesse aller Nutzer*innen so gut es geht vermieden werden. Beides ist natürlich in einer Werkstatt nicht zu vermeiden, jedoch werden alle dazu aufgerufen, sich untereinander abzusprechen und keinen unnötigen Lärm zu verursachen.
§ 6 Bild- und Tonaufnahmen
- Der/die Nutzer:in willigt darin ein, dass der Betreiber Bild- und Tonaufnahmen in den Räumen des Habitats erstellt. Der Betreiber ist ausdrücklich befugt, die erstellten Aufnahmen zu jedem geschäftsfördernden Zweck zu verwenden. Der/die Nutzer:in stimmt einer Veröffentlichung im Internet und sämtlichen anderen Medien ausdrücklich zu.
- Bei gewerblichen Bild- und Tonaufnahmen muss eine Erlaubnis durch den Betreiber vorliegen, private Aufnahmen sind ausdrücklich gestattet.
§ 7 Verbandskästen und Feuerlöscher
- Jede/r Nutzer:in hat sich vor Benutzung der Werkstatt über die Position der verfügbaren Verbandkästen und Feuerlöscher zu informieren.
- Wird ein Verbandkasten oder Feuerlöscher benutzt, so ist der Werkstattleitung das mitzuteilen, damit verbrauchtes Material schnellstmöglich ersetzt werden kann.
- Bei Benutzung eines Feuerlöschers hat der/die Benutzer:in darauf zu achten, dass möglichst wenig Kollateralschäden entstehen und dass das richtige Löschmittel verwendet wird. Jedoch gilt: Sicherheit geht vor, Kollateralschäden lassen sich nicht immer vermeiden!
- Hinweisschilder für Feuerlöscher, Verbandkästen und Fluchtwege müssen immer sichtbar bleiben, sie dürfen nicht zugestellt oder verhängt werden!
§ 8 Sicherheitsvorrichtungen
- Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und am Gebäude sind nur zu Reparaturzwecken und ausschließlich durch geschultes Personal außer Kraft zu setzen oder zu entfernen.
- Warnschilder sind unbedingt zu beachten!
- Bodenmarkierungen sind unbedingt zu beachten!
§ 9 Alkohol und andere Suchtmittel
- Rauchen in den Räumen des Habitats ist verboten.
- Das Betreten des Werkstattbereichs unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss ist strikt verboten.
- Bei Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, müssen sowohl alle Maschinen gesichert und vom Hauptstrom getrennt werden als auch alle Bereiche, in denen Gefahr besteht, abgetrennt werden.
§ 10 Nutzung von Anlagen und Maschinen
- Das Bedienen oder Einschalten von Maschinen, Vorrichtungen, Elektro- und Handwerkzeugen ist ohne entsprechende Sicherheitsunterweisung ausdrücklich verboten.
- Defekte an Maschinen, Vorrichtungen, Elektro- und Handwerkzeugen sind umgehend einem Mitglied des Habitats mitzuteilen.
- Eigenmächtige Reparaturen wird nach Möglichkeit unterlassen, um Gefahren und weitere Schäden zu vermeiden.
§ 11 Parken
- Die Parkplatzordnung des Habitat Augsburg e. V. ist in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
§ 12 Haftung
§ 12.1 Betreiber
- Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Schäden oder Verlust von Gegenständen in den Räumen des Habitats. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung.
- Jede/r Nutzer:in ist selbst für eigene Gegenstände verantwortlich. Es obliegt jedem selbst, sein Eigentum ausreichend zu versichern und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
- Der Betreiber haftet nicht für Personen- und Sachschäden. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung solcher Schäden durch das Habitat bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen (Fachberater:in, Werkstattleiter:in, Aufsichtsperson u. ä.) haftet der Betreiber im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge.
- Etwaige behauptete Ansprüche sind unverzüglich gegenüber dem Betreiber geltend zu machen.
§ 12.2 Nutzer:in
- Der/die Nutzer:in haftet für alle selbst verursachten Schäden an Räumen, Ausstattung und vom Betreiber geliehenen oder überlassenen Gegenständen in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt auch im Falle des Verlustes, der Beschädigung durch Dritte oder des Diebstahls eines Gegenstandes, der dem/der Nutzer:in vom Betreiber geliehen oder überlassen wurde.
- Der/die Nutzer:in haftet auch für alle Folgeschäden, die durch Ausfall oder Beeinträchtigung des Betriebs oder einer Sache des Betreibers entstehen.
§ 13 Datenerfassung und Datenschutz
- Das monatliche Datenvolumen der Internetverbindung, der Stromverbrauch und die Druckernutzung des/der Nutzer:in darf vom Betreiber erfasst und gespeichert werden. Bei einem übermäßigen Verbrauch wird die Person rechtzeitig darauf hingewiesen. Dem/der Nutzer:in können entstehende Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
- Die Videoaufnahmen der Überwachungsanlage, Internetprotokolle, Anwesenheits- sowie Zutrittsprotokolle werden erfasst und gespeichert.
- Bei Ausscheiden eines Vereinsmitglieds oder Kündigung eines gewerblichen Nutzungsvertrages werden alle Daten, die nicht aus gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, innerhalb von 90 Tagen gelöscht.
- Ein/e Nutzer:in kann die Löschung ihrer Daten verlangen. Dem wird, sofern keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen, innerhalb von 90 Tagen nachgekommen.
In den Werkstätten
§ 14 Anmeldung
- Nutzer:innen müssen sich vor der Erstbenutzung von Werkstätten und Werkzeug am Empfang registrieren lassen und werden in der Werkstattordnung unterwiesen.
- Der/die Nutzer:in hat sich vor Betreten der Werkstatt bei der Werkstattleitung anzumelden.
§ 15 Werkstattleitung
- Es gibt immer eine zuständige Person, die die Werkstatt leitet. Ist keine solche Person anwesend, darf die Werkstatt nicht genutzt werden.
- Den Anweisungen der Werkstattleitung ist unbedingt folge zu leisten.
- Bei Nichtbeachtung von Regeln durch eine/n Nutzer:in oder ein Mitglied ist die Werkstattleitung berechtigt, die Person der Werkstatt zu verweisen.
- Die Werkstattleitung ist berechtigt, das Hausrecht auszuüben.
§ 16 Aufenthaltsregeln
Wer sich in der Werkstatt aufhält, muss auch ohne vorherige Maschinensicherheitsunterweisungen einige Regeln beachten, damit keine Unfälle entstehen oder Personen, die konzentriert arbeiten, keine Fehler machen.
- Bodenmarkierungen sind unbedingt zu beachten. An jeder gefährlichen Maschine gibt es Markierungen auf dem Boden, die die Gefahrenzonen markieren. In diesen Zonen darf man sich bei laufender Maschine auf gar keinen Fall aufhalten.
- Werkstücke von anderen Nutzer*innen sind nicht zu bewegen oder zu berühren ohne vorherige Absprache, da von Ihnen unsichtbare Gefahren ausgehen können (z.B. ätzende oder gesundheitsgefährliche Beschichtung, heiße Teile) oder die Stücke beschädigt werden können (z.B. nicht trockener Lack).
- Personen, die an Maschinen arbeiten, sind nicht direkt anzusprechen oder abzulenken, um Fehler und Unfälle zu vermeiden.
- Jede/r Nutzer:in ist dazu verpflichtet, sich selbstständig um persönliche Schutzausrüstung (Lärmschutz, Schutzbrille, Staubmaske) zu kümmern (Hinweisschilder beachten!)
§ 17 Benutzung von Maschinen
- Große Maschinen und gefährliche Handmaschinen sind nur nach erfolgter Maschinensicherheitsunterweisung zu benutzen.
- Die Maschinensicherheitsunterweisungen werden dem Benutzerkonto hinterlegt und können so jederzeit geprüft werden.
- Bei Defekten an Maschinen ist die Maschine sofort stillzulegen (Stecker ziehen, sofern möglich) und als defekt zu melden. Die Werkstattleitung nimmt die Maschine dann offiziell außer Betrieb.
- Maschinen sind nur für den jeweiligen Einsatzzweck zu verwenden. Eine Zweckentfremdung ist nicht erlaubt!
§ 18 Benutzung von Werkzeug
- Werkzeug ist nur bestimmungsgemäß zu verwenden.
- Als zu einer Werkstatt gehörig markiertes Werkzeug ist, nicht aus der Werkstatt zu entfernen.
- Soll Werkzeug ausgeliehen oder in eine andere Werkstatt gebracht werden, so soll nur solches Werkzeug dafür verwendet werden, das dafür markiert ist.
- Wird Werkzeug ausgeliehen, ist der/die Nutzer:in dafür verantwortlich, dass es wieder zurückgebracht wird.
- Findet ein/e Nutzer:in falsch abgelegtes Werkzeug, so ist die Person angewiesen, es an den richtigen Platz zurückzubringen oder alternativ der Werkstattleitung zu bringen, wenn unbekannt ist, wohin es gehört.
§ 19 Verfügbarkeit
- Die Verfügbarkeit von Maschinen und Werkzeug kann vom Habitat nicht garantiert werden.
- Die Verfügbarkeit von Werkstätten kann für nicht-gewerbliche Nutzer:innen nicht garantiert werden, wenn z.B. die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, weil keine Werkstattleitung verfügbar ist.
§ 20 Projekte und Lagerung
- Die Lagerung von Projektgegenständen kann nur auf den vorgesehenen Lagerflächen stattfinden. In den Werkstätten selber können Dinge nicht zwischengelagert werden.
- Bei Verlassen der Werkstatt ist diese im aufgeräumten Zustand zu hinterlassen, auch wenn geplant ist, später oder "direkt am nächsten Tag" am Projekt weiterzuarbeiten. Es kann immer etwas dazwischen kommen und es soll sichergestellt werden, dass andere Nutzer:innen gefahrlos in der Werkstatt arbeiten können.
- Bei Projektgegenständen, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewegt werden können (z.B. trocknender Lack, etc.) ist der Werkstattleiter zu informieren und es sind Anweisungen zu hinterlassen, sollten die Dinge später bewegt werden müssen.
§ 21 Transport- und Fluchtwege
- Transportwege sind auf dem Boden markiert. Diese dürfen nicht zugestellt werden, damit ein sicheres Arbeiten in der Werkstatt sichergestellt werden kann.
- Fluchtwege sind mit Schildern markiert, diese Schilder dürfen nicht verdeckt werden (auch nicht kurz)!
- Fluchtwege sind unbedingt freizuhalten!
§ 22 Gefahrstoffe und Brandschutz
- Bei Arbeit mit Gefahrstoffen ist eine Sicherheitseinweisung durch die Werkstattleitung nötig – die Einweisung wird im Nutzerkonto dokumentiert.
- Gefahrstoffe dürfen nicht unbeaufsichtigt irgendwo stehen gelassen werden.
- Entsorgung von Gefahrstoffen ist mit der Werkstattleitung abzusprechen.
- Stoffe, die zu einer Explosion, Feuer oder zu Selbstentzündung führen können, dürfen nur bei entsprechender Belüftung verwendet werden, und müssen korrekt feuergesichert gelagert werden (z.B. Öl-Lappen von der Oberflächenbehandlung von Holz). Durch Holzstaub und Späne ist dort die Feuergefahr besonders hoch.
Im Bürogebäude
§ 23 Zimmerlautstärke
- Während der Kernzeiten ist unbedingt Zimmerlautstärke einzuhalten.
- Bitte nehmt Rücksicht auf andere Bürobenutzer:innen.
- Fühlt sich eine Person durch z.B. Telefongespräche gestört, sollte der/die Lärmverursacher:in versuchen, das Gespräch z.B. woanders zu führen.
§ 24 Fenster und Heizung
- Büronutzer:innen sind dazu aufgerufen, darauf zu achten, dass keine Heizenergie verschwendet wird.
- Die Heizkörper dürfen nicht komplett zugestellt oder abgedeckt werden.
- Beim Verlassen des Büros ist darauf zu achten, dass alle Fenster geschlossen sind.
§ 25 IT-Infrastruktur und Internet
- Das Habitat stellt den Büronutzer:innen ein öffentliches Wifi-Netz, sowie mindestens einen LAN-Anschluss pro Raum zur Verfügung.
- Das Netzwerk ist, sofern nicht anders vereinbart, als öffentliches Netzwerk zu betrachten. Das Habitat ist nicht dafür verantwortlich, die einzelnen Nutzer:innen gegeneinander abzuschirmen. Ebenso obliegt es dem/der Nutzer:in, geeignete Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Internetleitung darf nicht missbraucht werden.
- Der Betreiber sichert nicht-gewerblichen Nutzer:innen eine bestimmte Qualität der Internetverbindung nicht zu.
- Der/die Nutzer:in hat sämtliche nationalen und internationalen Urheberrechte zu achten. Bei Verstoß gegen Urheberrechte haftet die Person allein. Soweit der Betreiber hierfür in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der/die Nutzer*in, den Betreiber von diesen Forderungen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen. Auf eine Berechtigung der gegen den Betreiber geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und zur Höhe nach kommt es nicht an. Diese Einwendungen kann der/die Nutzer:in nur gegenüber dem Anspruchsteller geltend machen.
- Störungen in der Infrastruktur sind dem Habitat unverzüglich mitzuteilen.
Eventbereich
§ 26 Grundsätzliches
- Die maximale Anzahl an Steh- und Sitzplätzen wird durch das Habitat in Abstimmung mit einem Brandschutzbeauftragten bestimmt.
- Auch bei Veranstaltungen ist der Zugang zu Fluchtwegen freizuhalten.
- Bei Veranstaltungen muss immer mindestens ein Mitglied des Habitats vor Ort sein, welches dann weisungsbefugt ist und das Hausrecht ausüben kann.
- Gesperrte Bereiche dürfen während einer Veranstaltung nicht betreten werden.
§ 27 Veranstaltungszeiten
- Veranstaltungen werden vom Habitat mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung angekündigt. Sollte hierzu eine Werkstatt gesperrt werden müssen, so obliegt es dem/der Nutzer:in sich im Voraus zu informieren, ob die Werkstatt für den geplanten Zeitraum nutzbar ist.
- Veranstaltungen während der Kernzeiten der gewerblichen Nutzer:innen müssen vorher mit diesen abgesprochen werden bzw. dürfen die Arbeit der Nutzer:innen nicht unnötig behindern.