Satzung des Habitat Augsburg e. V.
v. 2.1.1 - Stand vom 29.09.2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen “Das Habitat Augsburg”.
- Er hat seinen Sitz in Augsburg.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen und führt dadurch den Zusatz “e. V.”.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung und die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Arbeit an einzelnen oder allen folgenden Zielen.
- Bei der Volks und Berufsbildung verfolgt er dabei insbesondere folgende Ziele:
- allgemeinverständliche Zugänge zu Techniken herzustellen und den Erwerb von entsprechenden Fertigkeiten für alle Interessierten zu fördern;
- Wissenschaft mit Kunst, Design, Technik und Spiel so zu verknüpfen, dass Berührungsängste abgebaut werden und Motivation für innovative grenzüberschreitende Herangehensweisen entsteht;
- Infrastruktur für das Gewinnen, Sammeln, Wiedergeben und Neukombinieren von Know-How im Sinne einer nachhaltigen Wissensgesellschaft zu schaffen, sowie
- das Verstehen durch eigene Erfahrungen und das Verstehen durch Austausch und Kooperation mit anderen zu unterstützen.
- Bei der Förderung von Kunst und Kultur verfolgt er insbesondere die Ziele:
- die praktische und kreative intelligenz Einzelner zu stärken und so die Entdeckung und Entwicklung des individuellen kreativen Potentials zu fördern;
- durch die Verbindung unterschiedlicher Disziplinen, Methoden, Kenntnisse und Werkzeuge das Spektrum von Lösungen für die gesellschaftlichen Fragen unserer Zeit zu erweitern;
- das breite gesellschaftliche Verständnis von Kunst, Design, Wissenschaft und Technik in der direkten Begegnung dieser Disziplinen systematisch zu fördern und die Voraussetzungen für deren spielerische Kombination herzustellen;
- mit Hilfe von Design-Methoden wie Service- oder Social-Design in partizipativen Prozessen Probleme identifizieren und gemeinsam mit Betroffenen Lösungen zu entwickeln;
- Entwicklung und Einsatz experimenteller recyclingfähiger Materialien und Produktionsmethoden in Kunst, Design und Technik.
- Der Vereinszweck soll unter anderem verfolgt werden durch
- die Bereitstellung öffentlicher Werkstätten mit analoger und digitaler Technologie sowie Anleitungen zu deren Nutzung, abgestimmt auf unterschiedliche Alters- und Nutzergruppen;
- das Zusammenstellen und Durchführen eines Programms mit Veranstaltungen, bei dem
- in Präsentationen das Verständnis technischer und wissenschaftlicher Zusammenhänge und Naturvorgänge für die breite Öffentlichkeit verständlich gemacht und an konkreten Beispielen erfahrbar wird,
- in Workshops Design-Methoden und ihr Wert für die Lösung technischer und wissenschaftlicher Fragestellungen erprobt werden,
- Spezialisten und Laien in Arbeitsgruppen zusammenkommen, sich austauschen und technische Lösungsansätze für gesellschaftliche Herausforderungen mit Hilfe partizipativer Design-Prozesse entwickeln und vorstellen,
- in Mitmach-Ausstellungen, Installationen und Schaufenstern interessierten Menschen Anregungen für die Beschäftigung mit dem eigenen Konsumverhalten und zirkulären Prozessen in Produktion und Wirtschaft gegeben werden,
- in Kursen spielerische Zugänge in die Anwendung von Technik und Material zu didaktischen Zwecken mit Fokus auf Reparierbarkeit und Zirkuläres Handeln und Entwickeln aufgezeigt werden;
- die Veranstaltung von Repair- und Upcycling-Angeboten, die das Wissen über Abfallvermeidung und Ressourcenschonung erhöhen;
- das Bereitstellen von Bildungsangeboten für Schulen, Kinder und Jugendliche, um fächerübergreifend und in Ergänzung zu Lehrplänen im spielerischen Experiment praktische Erfahrungen zu sammeln;
- die Bereitstellung von Raum für gemeinsamen Austausch, Workshops, für das Vorführen von Ergebnissen und die Arbeit von Einzelnen wie von Gruppen im Sinne der Satzung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Probemitglieder
- jugendliche Mitglieder
- ordentliche Mitglieder
- passive Mitglieder
- Fördermitglieder
- und Ehrenmitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Die ordentliche und jugendliche Mitgliedschaft setzt ab dem 01.01.2019 eine vorausgegangene Probemitgliedschaft von einer Dauer von mindestens 12 Monaten voraus.
- Probemitglieder haben kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. 12 Monate nach Genehmigung des Mitgliedsantrages oder auf Antrag, entscheidet der Vorstand darüber, ob die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied fortgeführt wird.
- Die Jugendmitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
- Passive Mitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht. Das Recht zur kostenfreien Nutzung der Werkstätten und das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen haben sie nicht inne.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige Beiträge, insbesondere finanzieller Art. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht.
- Ehrenmitglieder haben sich bereits im Verein verdient gemacht und sind von der Pflicht einen Mitgliedsbeitrag oder Arbeitsleistung zu erbringen entbunden.
- Über die Aufnahme aller Mitglieder ungeachtet ihres Mitgliedsstatus entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Der Beitritt zum Verein ist vollzogen, sobald der Mitgliedsantrag mit Datum und Unterschrift durch den Vorstand genehmigt wurde. Beitrittsdatum ist das Datum der Unterschrift des Vorstandes.
- Mitglieder, die ihren Beitrag in Form von Engagement über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht leisten oder nicht leisten können, werden zu passiven Mitgliedern. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nach 3 Monaten wieder beantragt werden.
- Probemitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder sind berechtigt unter Einhaltung der Werkstatt-Ordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Werkstätten des Vereins zu nutzen.
- die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, mit einmonatiger Frist
- drei aufeinander folgende Beitragsmahnungen
- Ausschluss
- Tod des Mitgliedes
- Für Probemitglieder ist der Austritt innerhalb eines Monats, zum ersten des Folgemonats möglich.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Solche wichtigen Gründe können etwa sein: Zuwiderhandeln gegen den Zweck und die Satzung des Vereins, Schädigung des Vereins oder dessen Bestrebungen, Nichtbefolgen der Beitragspflicht auch nach dreimaliger schriftlicher Mahnung.
Es steht dem Vorstand frei, zur Klärung der Situation eine Arbeitsgruppe einzuberufen oder den Beirat hinzuzuziehen.
Ehe über den Antrag entschieden wird, ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss hat das Mitglied binnen eines Monats das Recht auf Einspruch an den Vorstand; dieser entscheidet endgültig. - Der Ausschluss eines Probemitgliedes erfolgt postalisch und unter Angabe von Gründen durch den Vorstand.
- Mitglieder, die einmal ausgeschlossen oder deren Antrag abgelehnt wurde, können frühestens nach 12 Monaten einen erneuten Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Der Verein führt ein Register über Vereinsausschlüsse und abgelehnte Mitgliedsanträge.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Spenden
- Mitglieder leisten einen regelmäßigen monetären Beitrag. Das Ausscheiden entbindet das ausscheidende Mitglied nicht von bis dato entstandenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.
- Probemitglieder, jugendliche Mitglieder und ordentliche Mitglieder verpflichten sich, einen Beitrag in Form von Arbeitsstunden zu leisten. Die Natur dieser Arbeitsleistung ist in der Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Form geregelt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe der Beiträge sowie die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden regelt.
- Der Verein deckt seine Aufwendungen aus eigenen, nicht mit Gewinnstreben erhobenen Einnahmen, Fördermitteln, Zuschüssen der öffentlichen Hand und aus sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen.
§ 5 Vergütung von Vereinstätigkeiten
- Vergütungen für die Vereinstätigkeit:
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach lit. (b) trifft der Vorstand einstimmig. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter:innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein besteht aus folgenden Organen:
- Vorstand
- Kassenwart (auch mit einer Person ohne Mitgliedsstatus besetzbar)
- Beirat
- Mitgliederversammlung
- Belegschaft / Geschäftsstelle
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf Personen.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstände erfolgt der Reihe nach. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Nur ordentliche Vereinsmitglieder können in ein Vorstandsamt gewählt werden.
- Im Innenverhältnis richtet sich die Tätigkeit des Vorstandes nach einer durch den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung. Diese stellt der Vorstand auf und beschließt sie. Der Vorstand erledigt neben den ihm durch die Satzung und die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben die laufenden Vereinsgeschäfte und ist dafür verantwortlich. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit. Er ist unter Mitwirkung von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Bei Abstimmungen zählen nur die Stimmen der anwesenden Vorstände; Stimmübertragungen sind in Abstimmungen des Vorstandes ausgeschlossen.
- Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich. Die Beratungen und Beschlüsse des Vorstands werden in Textform dokumentiert.
- Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren und Vollmachten erteilen.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von satzungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats,
- der Abschluss und die Kündigung von Angestelltenverträgen,
- die Besetzung und Weisung der Geschäftsführung,
- die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Vereins,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder, sowie
- Repräsentation des Vereins nach außen.
§ 8 Kassenwart
- Der Kassenwart ist zentral verantwortlich für die Vereinsfinanzen während des Rechnungsjahres. Er wird durch die Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Mitgliederversammlung kann dem Kassenwart eine Vertretung zur Seite stellen.
- Der Kassenwart darf Aufgaben an Vereinsmitglieder und die Belegschaft delegieren.
- Die Aufgaben des Kassenwartes:
1. Grundstruktur des Vereins aus Finanzsicht abbilden
2. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben darstellen
3. Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen
4. Steuerliche Themen laufend berücksichtigen
5. Führung von Kassenbuch und (Bank-)Konten
6. Aufbewahrungspflicht der Rechnungen und Belege beachten
7. Rechnungslegung und Rückerstattungen durchführen
8. Kassenprüfung am Ende des Finanzjahres erstellen.
9. Zusammenarbeit mit der Steuerberatung und dem Finanzamt.
Weitere Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kassenwartes sind in der Finanzordnung, der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung definiert.
§ 9 Beirat
- Der Beirat, oder auch erweiterter Vorstand, besteht aus bis zu vier ordentlichen Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, sowie dem Kassenwart und der Geschäftsführung des Vereins. Der Beirat kann zusätzlich mit bis zu zwei externen Personen besetzt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird eine Nachfolgeperson nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
- Im Innenverhältnis ist der Beirat zu allen wichtigen sachlichen Angelegenheiten des Vereins einzubeziehen, insbesondere Personalfragen, sowie für die Feststellung des Haushaltsplanes und für die Einwilligung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben. Der Beirat kann sich zusammen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.,
- Der Beirat kann mit dem Vorstand eine Nutzungsordnung beschließen, die auch die Nutzung der Räume und Werkstätten und ihrer Einrichtung regelt, sowie die Entgelte für deren Nutzung in einem Gebührenverzeichnis festsetzt.
- Ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates beruft den Beirat nach Bedarf schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit einer Stimmenmehrheit getroffen.
- Die Beratungen und Beschlüsse des Beirats werden in Textform dokumentiert. Die Mitglieder haben Zugang zu den Beschlüssen und Protokollen mit Ausnahme vertraulicher Personalangelegenheiten.
- Der Vorstand (§ 6) hat ständiges Anwesenheits- und Informationsrecht im Beirat.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie hat die Aufgaben,
- die Richtlinien der Vereinsarbeit zu diskutieren
- den Geschäftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht des Kassenwarts entgegenzunehmen
- die Entlastung von Vorstand, Kassenwart und Beirat zu beschließen,
- den Vorstand, den Kassenwart und den Beirat zu wählen,
- die Beitragsordnung und den Code of Conduct zu beschließen,
- über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie
- über sonstige Anträge zu beschließen.
- Eine Mitgliederversammlung kann öffentlich sein. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung sämtlicher Mitglieder postalisch oder mittels telekommunikativer Wege einzuberufen.
- Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder nicht widerspricht. Eine Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder der Auflösung des Vereins auf diesem Wege ist ausgeschlossen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens 15% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Dem Antrag ist innerhalb einer Monatsfrist zu entsprechen. Für das Verfahren der Einberufung und die Durchführung der Versammlung gilt das zur ordentlichen Mitgliederversammlung Gesagte entsprechend.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand dokumentiert die Verhandlungen und Beschlüsse in Textform oder lässt sie dokumentieren und unterzeichnet diese.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit.
- Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit für die Besetzung eines Amtes nicht zustande, oder sind nicht alle verfügbaren Sitze vergeben worden, so findet ein zweiter oder nötigenfalls dritter Wahlgang nach dem gleichen Verfahren statt.
- Ist im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit für die Besetzung nicht zustande gekommen, oder sind noch immer zu besetzende Plätze frei, so ist die Wahl zu vertagen und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des wählenden Gremiums zu setzen, sofern nicht andere Regelungen in der Satzung oder deren Ergänzungsordnungen diesen Fall abdecken.
§ 11 Belegschaft
- Um den Vorstand zu entlasten, stellt der Verein hauptamtlich beschäftigte Personen an. Diese übernehmen in den folgenden Positionen, Aufgaben um die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes zu gewährleisten.
- Die Erledigung der laufenden Geschäfte ist einer vom Verein angestellten Geschäftsführung zu übertragen. Sie besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte gemäß den ihr vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat erlässt.
- Die Technische Leitung leitet in erster Linie die Werkstätten.
- Die Verwaltung erledigt Aufgaben wie Bestellwesen, Rechnungswesen und Mieterverwaltung.
- Geschäftsführung, Verwaltung und Technische Leitung stimmen sich mit dem Vorstand vor ihrem Amtsantritt über die genaue Aufgabenverteilung ab. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stimmen sie sich gleichfalls eng miteinander ab. Sie sind dem Vorstand spätestens alle 6 Monate rechenschaftspflichtig. Sie nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. Ihre Leistungen und Vergütungen werden durch einen Arbeitsvertrag geregelt.
§ 12 Virtuelle Sitzungen und Entscheidungsfindungen im Umlaufverfahren
- Sitzungen und Versammlungen dürfen auch virtuell abgehalten werden, soweit dies im Interesse des Vereins angemessen erscheint; darüber entscheidet das Organ, dass die Sitzung einberuft oder deren Einberufung fordert. Für eine virtuelle Sitzung ist jedes gängige System zur Echtzeitkommunikation, das zur Übertragung des mündlich gesprochenen Wortes geeignet ist, zulässig. Die Mitgliederversammlung steht nur Mitgliedern frei, außer der Vorstand beschließt und verkündet mit der Einladung, dass diese öffentlich stattfindet oder dass einzelne Gäste auf Einladung zugelassen sind. Außer im Fall der öffentlichen Sitzung wird die Möglichkeit der Teilnahme durch eine geeignete technische Maßnahme beschränkt, etwa indem der Zugang nur mit Kenntnis einer nicht öffentlichen URL oder eines Passwortes möglich ist; die Zugangskennung soll den Mitgliedern spätestens 72 Stunden vor Beginn der Sitzung per Email mitgeteilt werden. Alle virtuell Teilnehmenden gelten für die Zeit ihrer virtuellen Teilnahme als anwesend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beschluss- und Dokumentationsvorschriften.
- Organe und Gremien können Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Hierzu müssen sich alle Mitglieder des Organs/Gremiums in Textform einverstanden erklären, dass der Beschluss nicht in einer Sitzung / Versammlung, sondern im Umlauf gefasst wird (also durch den Austausch in Textform, beispielsweise per E-Mail). Der Beschluss kommt zustande, wenn die nach der Satzung erforderlichen Beteiligten mitwirken und eine ausreichende Mehrheit dem Beschluss zustimmt; anstelle der Anwesenheit zählt die Stimmabgabe innerhalb der Frist, die im Beschlussvorschlag festgelegt wurde. Die dem Organ / Gremium vorsitzende Person
- koordiniert die Beschlussfassung,
- verteilt die Vorlage mit Entscheidungsfrist,
- stellt das Ergebnis der Beschlussfassung in Textform fest
- und kommuniziert dies in Textform an alle Mitglieder des Organs / Gremiums.
§ 13 Geschäftsjahr, Haushalt, Abschluss
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Kassenwart hat unter Mitwirkung des Beirats für jedes Geschäftsjahr vor dessen Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen. Dieser bildet die Grundlage für die Bewirtschaftung aller anfallenden Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsmittel sind wirtschaftlich einzusetzen.
- Der Vorstand und der Kassenwart teilen den Geschäftsbericht und den jährlichen Kassenabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Mitgliedern des Beirates mit.
- Weitere Regelungen zu Haushalt und Abschluss sind in der Finanzordnung in ihrer aktuellen Fassung geregelt.
§ 14 Satzungsänderungen
- Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Um den Vereinszweck zu ändern, ist zunächst eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich; im Fall, dass dieses Quorum nicht erreicht wird, kann eine Abstimmung bis zu dreimal erfolgen, um eine erforderliche Mehrheit zu erhalten. Wenn daraufhin kein entsprechender Mehrheitsbeschluss zustande kommt, wird mit einer Frist von mindestens 1 Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Wird die vorgeschlagene Satzungsänderung mit der Einladung kommuniziert, reicht auf dieser Mitgliederversammlung die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder für eine Zweckänderung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung Anpassungen an der Satzung vorzunehmen, welche durch das Registergericht gefordert werden und diese in das Vereinsregister einzutragen. Des Weiteren ist der Vorstand, ohne Mitgliederversammlung, ermächtigt zur Vornahme etwaiger erforderlicher Anpassungen der Satzung zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder entscheiden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
anstiftung
gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts
Daiserstr. 15, Rgb.
81371 München,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Anpassungen der Satzung aufgrund gesetzlicher Änderungen des Datenschutzes können ohne Mitgliederversammlung durch die Vorstandschaft vorgenommen werden.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben trotzdem alle übrigen Bestimmungen wirksam.
Der Vorstand hat unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zwecke der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
Diese Satzung ersetzt die Gründungssatzung vom 15.10.2018. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.09.2024 von der Mitgliederversammlung des “Das Habitat Augsburg e.V.” beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.